EU-Bestimmungen – neuer Stand
Seit dem 1.10.2004 findet die EU-Verordnung (Verordnung 998/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.5.2003) über die Ein- und Ausfuhr von Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) zwischen EU-Mitgliedsstaaten sowie aus Drittländern in EU-Mitgliedsstaaten Anwendung. Hiermit soll ein verbesserter Schutz vor Einschleppung und Verbreitung der Tollwut gewährleistet sein.
Folgende Anforderungen müssen bei Reisen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten beachtet werden:
- Microchip
Heimtiere, die ab dem 4.7.2011 neu zu kennzeichnen sind, müssen zwingend mit einem Microchip ausgestattet werden. Bei vor diesem Stichtag gekennzeichneten Tieren wird eine gut lesbare Tätowierung weiterhin akzeptiert.
Heimtierausweis
Bei Reisen muss der Heimtierausweis mitgeführt werden, der von einem Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres vorgenommen wurde.
Tollwutimpfung
Bei Reisen innerhalb der EU muss im Heimtierausweis eine gültige Tollwutimpfung eingetragen sein. Die Impfung wird im Fall einer Erstimpfung als gültig bezeichnet, wenn sie mindestens 21 Tage zurückliegt. Die Impfung muss entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers wiederholt werden. Eine Wiederholungsimpfung ist dann unmittelbar gültig.
Alter > 3 Monate
Sollte das Tier jünger als 3 Monate und nicht geimpft sein, ist die Reise innerhalb der EU nur gestattet, wenn es gechippt ist und seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion mit dem Tollwutvirus ausgesetzt gewesen sein könnten, in Kontakt gekommen zu sein (vom Tierarzt zu bestätigen).
Die Einreise ist auch gestattet, wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist. In diesem Fall muss die Mutter die Einreisebedigungen erfüllen.
Reisen ins Ausland mit dem eigenen Hund, Katze oder Frettchen (Stand Juli 2013)
Achtung: Im Februar 2013 wies die EU Kommission darauf hin, dass der Gebrauch von Aufklebern bei der Eintragung der Mikrochip Nummern in den EU Heimtierausweis zwar erlaubt sei, um aber eventuellen betrügerischen Handlungen zu begegnen, sollten zusätzliche Vorkehrungen getroffen werden, damit verwendete Aufkleber nicht unbemerkt wieder entfernt werden können; zum Beispiel durch das Aufbringen des Stempels des behandelnden Tierarztes auf den Aufklebern.
A) Innerhalb der EU
Die rechtliche Grundlage für die erleichterten Reisebedingungen für Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) ist die VO (EG) 998/2003 (deutsche PDF ). [Die VO 998/2003 wurde im Frühjahr 2013 überarbeitet, die Veränderungen treten aber erst Ende 2014 in Kraft. U.a. auch ein Schutz des Aufklebers mit der Microchipnummer vor Manipulationen]
- Voraussetzung für die Einreise mit eigenen Hunden, Katzen oder Frettchen in andere EU-Länder sind der EU-Heimtierpass, eine gültige Tollwutschutzimpfung und die Kennzeichnung der Tiere durch einen Mikrochip.
- Eine Kennzeichnung mittels Tätowierung wird seit Ablauf der Übergangszeit am 3. Juli 2012 nicht mehr anerkannt, es sei denn diese wurde schon vor dem 3. Juli 2012 vorgenommen und ist eindeutig lesbar. Ausgestellt werden darf der EU-Heimtierpass nur vom niedergelassenen Tierarzt. Wichtig ist, dass der Heimtierausweis vollständig ausgefüllt ist und dass die Kennzeichnung (vor oder gleichzeitig) mit der gültigen Tollwutschutzimpfung erfolgte.
- Gegen Tollwut können Welpen frühestens ab einem Alter von 3 Monaten geimpft werden. Diese erste Impfung muss mindestens 21 Tage vor dem Grenzübertritt durchgeführt werden. Der Gültigkeitszeitraum, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt und der vom Tierarzt in den Heimtierausweis eingetragen wird, darf nicht überschritten sein.
- Wenn Sie auf Ihrer Reise in ein anderes EU-Mitgliedsland einen noch nicht gültig gegen Tollwut geimpften Welpen mitnehmen möchten, informieren Sie sich vorher unbedingt bei Ihrem zuständigen Veterinäramt, ob Ihr Reiseland hierfür Ausnahmeregelungen vorgesehen hat!
- Die bisherigen EU-Sonderregelungen für Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen ins Vereinigte Königreich (Großbritannien + Nordirland), nach Irland, Schweden und Malta sind Ende 2011 ausgelaufen. Ab 01.01.2012 braucht der Reisende mit Hund, Katze bzw. Frettchen wie bei den anderen EU-Ländern nur noch eine gültige Tollwutimpfung vorzulegen, der Nachweis eines Tollwuttiters entfällt. Auch die Durchführung einer Zeckenbehandlung wird nicht mehr verlangt.
- Für die Echinococcus-freien Länder Großbritannien, Nordirland, Irland, Malta, Finnland und dem “Drittland” Norwegen (kein EU-Mitglied) ist eine Bandwurmbehandlung weiterhin vor der Einreise vorgeschrieben. Die Behandlung ist frühestens 120 Stunden und spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt Ihrer geplanten Einreise von einem Tierarzt vorzunehmen. Die Behandlung ist von diesem Tierarzt in der entsprechenden Rubrik des Heimtierausweises zu bescheinigen
- Die erleichterten Reisebestimmungen der Verordnung (EG) 998/2003 gelten nur für Tiere, die ihre Eigentümer oder deren Beauftragten begleiten und nicht dazu bestimmt sind Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein. Die Verordnung gilt also nicht für “Flugpaten” und gewerblichen Tiertransport.
Quellen:
- www.bundestieraerztekammer.de – Die Bundestierärztekammer